Beide Resultate sind für uns nicht realistisch. Wir schlagen vor, eine bestimmte Zahl an Metern festzulegen, die mit der örtlichen Bauordnung einen Zusammenhang hat, z.B. 5, 6, 8 oder 10 Meter (Grenzabstand oder grosser Grenzabstand). Zusätzlich sind betriebliche Vorschriften festzulegen die sich mit der Mistlagerung befassen. Diese könnten etwa bestimmen, dass der Mist in geschlossenen Kontainern gelagert werden muss. Die Grösse dieser Kontainer muss dem Mistanfall natürlich angepasst sein, so dass z.B. alle 14 Tage geleert wird.