Im vorliegenden Fall wird künftig eine Tierhaltung mit ca. 0,2 GB betrieben. Zudem steht es dem Gemeinderat frei, den Mindestabstand in ländlich geprägten Gebieten entsprechend zu reduzieren. Im Sinne einer Entscheidungshilfe bei allfälligen Einspracheverhandlungen kann folgendes festgehalten werden: • Der korrigierte Mindestabstand bei 4 GB würde 21,2 m betragen. Der theoretische Mindestabstand bei den vorhandenen GB (0,2 aufgerundet auf 0,5) beträgt 2,65 m. • Gemessen wird ab Abluftaustrittsöffnung (Fenster, Türe etc.) resp.