Im vorliegenden Falle stellte die Koordinationsstelle Baugesuche des Baudepartements in ihrer Teilverfügung vom 15. November 2000 zum Thema der Luftreinhaltung Folgendes fest: "Nach unseren Berechnungen ist der Mindestabstand von Tierhaltungsbetrieben gemäss Luftreinhalteverordnung vom 16. November 1985 und den dazugehörigen FAT-Richtlinien Nr. 476 eingehalten. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Richtlinien erst ab vier Geruchsbelastungseinheiten (GB) direkt anwendbar sind. Im vorliegenden Fall wird künftig eine Tierhaltung mit ca. 0,2 GB betrieben.