darauf kann in der Regel gegenüber bewohnten Zonen, in welchen neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zugelassen sind, verzichtet werden (FAT-Bericht Nr. 476, S. 6). b) Im vorliegenden Falle stellte die Koordinationsstelle Baugesuche des Baudepartements in ihrer Teilverfügung vom 15. November 2000 zum Thema der Luftreinhaltung Folgendes fest: "Nach unseren Berechnungen ist der Mindestabstand von Tierhaltungsbetrieben gemäss Luftreinhalteverordnung vom 16. November 1985 und den dazugehörigen FAT-Richtlinien Nr. 476 eingehalten.