Schliesslich ist der Mindestabstand durch Korrektur des Normabstands in Bezug auf Haltungssystem, Lüftung und Standort zu berechnen. In diesem Abstand, der primär gegenüber reinen Wohnzonen gilt, ist ein Sicherheitszuschlag von 30% enthalten; darauf kann in der Regel gegenüber bewohnten Zonen, in welchen neben der Wohnnutzung mässig störende Gewerbebetriebe zugelassen sind, verzichtet werden (FAT-Bericht Nr. 476, S. 6).