Begrenzung als nicht anwendbar erklärt, von der Behörde vorsorglich soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 1 LRV; sog. Vorsorgeprinzip gemäss Art. 1 Abs. 2 und 11 Abs. 2 USG). Der Mindestabstand wird in einem dreistufigen Verfahren berechnet (FAT-Bericht Nr. 476, S. 3): Als erstes ist je nach Tierart die Geruchsbelastung zu bestimmen. Aus dieser ist der Normabstand abzuleiten. Schliesslich ist der Mindestabstand durch Korrektur des Normabstands in Bezug auf Haltungssystem, Lüftung und Standort zu berechnen.