Ergänzende oder abweichende Anforderungen gelten sodann u.a. für Anlagen nach Anhang 2, zu denen auch die Tierhaltungsbetriebe gehören (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Ziffer 512 dieses Anhangs schreibt in Abs. 1 vor, dass die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten sind; als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der FAT. Die Mindestabstände dürfen unterschritten werden, wenn die geruchsintensive Abluft gereinigt wird (Abs. 2). Weiter sind Emissionen, für welche die LRV keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 231