3/c/bb/bbb). e) Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der geplante Pferdestall unter dem in der Baubewilligung vom 29. Januar 2001 mit Auflagen abgesicherten Vorbehalt der ausschliesslich hobbymässigen Tierhaltung in der Zone W2 eine zonenkonforme Baute darstellt. 3. Die Beschwerdeführer beanstanden die Abstände des Pferdestalls wegen der Immissionssituation als unzulänglich. a) Gemäss Art. 3 Abs. 1 LRV müssen neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. Ergänzende oder abweichende Anforderungen gelten sodann