So oder so liegen ein Grosspferd und zwei Kleinpferde mit Sicherheit im Rahmen dessen, was der Gemeinderat unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums (vorne, Erw. c und d/aa) unter dem Titel der hobbymässigen Pferdehaltung in Wohnzonen bewilligen darf. Ein "ruhiges, gesundes Wohnen", wie dies § 9 Abs. 1 BNO voraussetzt, ist unter solchen Randbedingungen ohne Weiteres noch möglich. Selbstverständlich muss mittels griffiger Auflagen bestmögliche Vorsorge dafür getroffen werden, dass die mit der Pferdehaltung unbestreitbar verbundenen Immissionen in Grenzen gehalten werden (siehe dazu hinten, Erw. 3/c/bb/bbb).