abgewandelt worden. Sodann beziehen sich nur zwei Fälle auf eigentliche Wohnzonen; die übrigen Bauvorhaben waren in der grundsätzlich weniger immissionsempfindlichen Dorfzone geplant (§ 45 Abs. 2 der Bauordnung vom 8. Juni 1989 / 22. September 1992). Schliesslich hat kein einziger der Präzedenzfälle mit Pferdehaltung zu tun. Auf eine gemeinderätliche Praxis können sich die rechtsanwendenden Behörden im vorliegenden Fall somit nicht abstützen. So oder so liegen ein Grosspferd und zwei Kleinpferde mit Sicherheit im Rahmen dessen, was der Gemeinderat unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums (vorne, Erw.