9.1 des Baubewilligungsentscheids vom 29. Januar 2001). cc) Der Gemeinderat hat dem Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss eine Zusammenstellung eingereicht, aus der ersichtlich ist, was für hobbymässige Tierhaltungen unter dem geltenden und dem früheren kommunalen Recht in den Wohnzonen bewilligt oder abgelehnt worden sind. Die betreffende Liste ist nun freilich von beschränktem Aussagewert.