Die Beschwerdegegner haben denn auch die erklärte Absicht, den geplanten Pferdestall in allererster Linie für ihre eigenen Tiere zu verwenden; selbst wenn bei Gelegenheit im Rahmen von Freundschaftsdiensten ein Pferd eingestellt würde, das Dritten gehört, vermöchte dies am Hobbycharakter der Pferdehaltung nichts zu ändern (siehe BGE 101 Ia 205 ff.). Im Übrigen ist durch die vom Gemeinderat gemachten Auflagen abgesichert, dass der Bestand von maximal einem Grosspferd und zwei Kleinpferden ohne entsprechende Baubewilligung nicht erhöht wird (Ziff. 9.1 des Baubewilligungsentscheids vom 29. Januar 2001).