in Sachen E. AG, S. 12). bb) Die Beschwerdeführer machen wie erwähnt geltend, dass es im vorliegenden Fall nicht bloss um eine hobbymässige Pferdehaltung gehe. Indessen hat der Gemeinderat die Pferdehaltung ausdrücklich nur zu Liebhaberzwecken erlaubt und einen "Asylbetrieb" - worunter die entgeltliche Haltung von Pensionspferden verstanden wird - verboten (Ziff. 9.2 des Baubewilligungsentscheids vom 29. Januar 2001). Die Beschwerdegegner haben denn auch die erklärte Absicht, den geplanten Pferdestall in allererster Linie für ihre eigenen Tiere zu verwenden;