risch, dass zwar die mit der Pferdehaltung verbundenen Immissionen in der Regel nicht gravierend seien, dass es aber doch ein Lärm-, ein Geruchs- und (namentlich im Sommer und Herbst) ein Parasitenproblem (Fliegenplage) geben könne. Hinsichtlich der Limitierung sei der dem Gemeinderat im Rahmen der Gemeindeautonomie zustehende Ermessensspielraum zu respektieren. In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht den Entscheid eines Gemeinderats, die Haltung von vier Pferden in einer Wohnzone zu verbieten und nur deren zwei zuzulassen, geschützt (siehe zum Ganzen: AGVE 1988, S. 369 ff. mit Hinweisen; VGE III/84 vom 30. Oktober 1996 [BE.1995.00154] in Sachen E. AG, S. 12). bb)