Das Verwaltungsgericht betrachtet die hobbymässige Haltung von Pferden in einer reinen Wohnzone, in der bloss stille, keinerlei Belästigung verursachende Gewerbe gestattet sind, als grundsätzlich zonenkonform. Anderseits hat es aber auch darauf hingewiesen, dass die Pferdehaltung in Wohnquartieren in quantitativer Hinsicht irgendwo eine Grenze haben müsse. Es sei gerichtsnoto- 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 229