Aus der Tatsache, dass es im Dorf Tägerig noch vereinzelte Bauernhöfe gebe, dürften keine anderen Schlüsse gezogen werden. b) (Abgrenzung zwischen dem Immissionsschutzrecht des Bundes und den kantonalen bzw. kommunalen Bau- und Nutzungsvorschriften [siehe BGE 118 Ia 114 f.; 118 Ib 595; AGVE 1998, S. 317 f. mit Hinweisen]) c) (Bedeutung der Gemeindeautonomie [siehe AGVE 2001, S. 299 f. mit Hinweisen]) d) aa) Das Verwaltungsgericht betrachtet die hobbymässige Haltung von Pferden in einer reinen Wohnzone, in der bloss stille, keinerlei Belästigung verursachende Gewerbe gestattet sind, als grundsätzlich zonenkonform.