Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, es sei geplant, im fraglichen Stall auch Pferde von Dritten zu halten, und dies sei mit dem ausschliesslichen Wohncharakter der Zone nicht vereinbar. Abgesehen davon sei ein Pferdebetrieb wegen der von den Pferden ausgehenden Lärmimmissionen (Schnauben, Huftritte gegen die Wände usw.) ohnehin nie "still" im Sinne von § 9 Abs. 1 BNO, und zwar namentlich deshalb, weil die erwähnten lautstarken Geräusche nicht nur tagsüber, sondern während 24 Stunden pro Tag aufträten. Aus der Tatsache, dass es im Dorf Tägerig noch vereinzelte Bauernhöfe gebe, dürften keine anderen Schlüsse gezogen werden.