Die Wohnzonen bezwecken ein ruhiges, gesundes Wohnen in einer ansprechenden Umgebung; stille Gewerbe, Betriebe und Einrichtungen, die den Wohncharakter der Zone nicht beeinträchtigen, sind zugelassen (§ 9 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Tägerig [BNO] vom 23. Juni / 2. Dezember 1997). Der Gemeinderat und das Baudepartement haben die Zonenkonformität des Bauvorhabens bejaht. Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, es sei geplant, im fraglichen Stall auch Pferde von Dritten zu halten, und dies sei mit dem ausschliesslichen Wohncharakter der Zone nicht vereinbar.