"4.1 Der Richtplan wird fortgeschrieben bei a) Neueinzonungen von weniger als 3 ha oder von weniger als 3% des Baugebietes, höchstens aber 5 ha, pro 10 Jahre; b) Einzonung mit flächengleicher Kompensation; c) Einzonung von weitgehend überbautem Gebiet (Art. 15 lit. a RPG); d) Einzonung von Übergangszonen; e) Einzonung von Waldabstandsflächen; f) Ein- und Auszonung wegen Auswirkungen von Waldfeststellungsverfahren.