(...) d) Bleibt zu prüfen, ob vorliegend die Neueinzonungen mit einer Fortschreibung im Nachgang zur Zonenplanänderung Eingang in den Richtplan finden oder ob dafür eine formelle Richtplananpassung nötig gewesen wäre, welche in der Kompetenz des Grossen Rates liegt und zeitlich dem Genehmigungsentscheid vorgehen muss (§ 27 Abs. 3 BauG). aa) Der Richtplanbeschluss S 2.1/4 "Verfahrensregelung; Fortschreibung oder Anpassung des Richtplans" lautet (Richtplantext, S. 23):