und gesetzesautonomen Auslegung spricht auch die historische Auslegung dagegen, dass für die Auslegung des Baugesetzes vom 19. Januar 1993 der Richtplan, welcher erst am 17. Dezember 1996 vom Grossen Rat beschlossen wurde, herangezogen wird. Dem Regierungsrat und den Beschwerdeführern ist daher nur insoweit zuzustimmen, dass das Erfordernis einer Richtplananpassung durch den Grossen Rat ein Indiz für eine Planung von nicht untergeordneter Bedeutung sein kann. Der Umkehrschluss ist aber nach der gesetzlichen Ordnung nicht zwingend und nicht jede Planung die eine Änderung des Richtplans erfordert, ist in jedem Fall von nicht mehr untergeordneter Bedeutung.