Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer ist es für die Beurteilung der Bedeutung einer Nutzungsplanänderung irrelevant, ob die Abänderung des Siedlungsgebietes im Richtplan den Grenzwert für eine Richtplanfortschreibung überschreitet oder nicht. Die Bestimmungen von § 22 und 24 BauG gewährleisten die Mitsprache der Bevölkerung und den Rechtsschutz des Einzelnen. Demgegenüber geht es bei den Änderungsbeschlüssen im Richtplan (Beschlüsse S 2.1/4.) um die Wahrung der Kompetenzen des Grossen Rates im Richtplanverfahren und seine Einflussnahme auf Planungen, die eine Anpassung des Richtplans erfordern.