Gegen diese Auslegung sprechen keine Gründe des Einspracheverfahrens. Das Einspracheverfahren untersteht einer unterschiedlichen Verfahrensordnung und die Zusammenlegung betrifft nur den Zeitpunkt der öffentlichen Auflage mit gleichlaufenden Ein- wendungs- und Einsprachefristen. Die Behandlung und Beurteilung der Einsprachen folgt im Übrigen einer gesonderten Verfahrensordnung (§ 24 Abs. 2 und § 26 Abs. 1 BauG). Die untergeordnete Bedeutung i.S.v. § 24 Abs. 3 BauG ist auch nicht gleichzusetzen mit dem Begriff "von geringer Tragweite" i.S.v. § 27 Abs. 2 Satz 2 BauG. Letztere begrenzt die Direktänderungs- 224 Verwaltungsgericht 2003