Gerade die Rücksichtnahme auf die angestrebte Akzeptanz der Stimmbürger kann einer Zusammenlegung der beiden Verfahren entgegen stehen, da mit einer gesonderten Publikation im Mitwirkungsverfahren eine breite politische Diskussion über das Planvorhaben noch im Entwurfstadium ermöglicht wird. Weil im Unterschied zur Einsprache für die Beteiligung im Mitwirkungsverfahren keine Legitimationsanforderungen gelten und jedermann sich daran beteiligen kann, ist beim Entscheid über die Zusammenlegung der beiden Verfahren auch der Kreis der möglicherweise Betroffenen 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 223