Ziel der Auslegung ist es, den Sinne eines Rechtssatzes zu ergründen. bbb) Dem Wortlaut nach erachtet das Gesetz vorab die Sondernutzungsplanungen als für eine Zusammenlegung von Mitwirkungsund Einspracheverfahren grundsätzlich geeignet. Die Sondernutzungspläne folgen den allgemeinen Nutzungsplänen, umfassen die Erschliessung oder Überbauung bestimmter Gebiete und stellen weitere planerische Instrumente zur Gestaltung des Siedlungsgebiets zur Verfügung (vgl. § 16 ff. BauG und § 1 f. ABauV). Sie werden vom Gemeinderat erlassen und vom Regierungsrat genehmigt (§ 25 Abs. 2 und § 27 Abs. 1 BauG).