Das Einspracheverfahren, an welchem im Gegensatz zum Mitwirkungsverfahren nicht jedermann, sondern nur die in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen teilnehmen können, gehört zum Rechtsschutz- und nicht zum Mitwirkungsverfahren (§ 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 BauG). cc) Die Zusammenlegung des Mitwirkungs- und des Einspracheverfahrens setzt eine Nutzungsplanung oder Nutzungsvorschriften von untergeordneter Bedeutung oder eine Sondernutzungsplanung voraus (§ 24 Abs. 3 BauG). Das Verwaltungsgericht hat sich zur Frage, was "von untergeordneter Bedeutung" ist, noch nicht geäussert. Zur Beantwortung dieser Frage, ist der Gehalt von § 24 Abs. 3 BauG zu ermitteln.