24a RPG kommt auf das hier zu beurteilende Nutzungserweiterungsvorhaben somit grundsätzlich zur Anwendung. Indessen ist die Anforderung, dass durch das Zweckänderungsvorhaben keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen dürfen (Art. 24a Abs. 1 lit. a RPG), hier klarerweise nicht erfüllt, worauf namentlich die beantragte Ausweitung der Betriebszeiten für die 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 219