Aus der Entstehungsgeschichte der angeführten Bestimmung hat das Bundesgericht abgeleitet, dass der Gesetzgeber mit ihr eine Umnutzung bestehender landwirtschaftlicher Bauten ermöglichen wollte; Art. 24a RPG beschränke sich aber nicht auf landwirtschaftliche Bauten, sondern erlaube auch Zweckänderungen anderer, z.B. gewerblicher Bauten ausserhalb der Bauzone, ohne dass der neue Zweck standortgebunden sein müsse (BGE 127 II 223 f.). Art. 24a RPG kommt auf das hier zu beurteilende Nutzungserweiterungsvorhaben somit grundsätzlich zur Anwendung.