Das Privileg, ausserhalb der Bauzonen Land zu beanspruchen, ist generell an strenge Voraussetzungen geknüpft, um der Zersiedelung vorzubeugen (siehe vorne, Erw. a). Eine Hundeschule erfüllt diese Anforderungen nach dem Gesagten nicht. d) Das Bau- bzw. Zweckänderungsgesuch vom 14./15. Dezember 1998 beinhaltet keinerlei bauliche Massnahmen. Es fragt sich daher, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24a RPG (in der Fassung vom 20. März 1998) erteilt werden kann. Aus der Entstehungsgeschichte der angeführten Bestimmung hat das Bundesgericht abgeleitet, dass der Gesetzgeber mit ihr eine Umnutzung bestehender landwirtschaftlicher Bauten ermöglichen wollte;