Der Beschwerdeführer 1 als anerkannter Hundekenner hat am Augenschein selber ausgeführt, bezüglich des Lärms sei der Unterschied zwischen einer Hundezucht und einer Hundeschule "enorm". Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, der Betrieb einer Hundeschule sei aus Immissionsgründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen zwingend angewiesen. Eine solche Nutzung ist innerhalb des Baugebiets, etwa in einer gemischten Wohn- und Gewerbezone oder in einer reinen Gewerbezone, ohne Weiteres denkbar. Das Privileg, ausserhalb der Bauzonen Land zu beanspruchen, ist generell an strenge Voraussetzungen geknüpft, um der Zersiedelung vorzubeugen (siehe vorne, Erw.