Standortgemeinde oder einer benachbarten Gemeinde kein geeigneter Standort finden lasse (ZBl 96/1995, S. 167). Auf eine Hundeschule, wie sie der Beschwerdeführer 1 betreiben will, treffen diese Attribute nicht zu. Im klaren Unterschied sowohl zu einem Tierheim als auch zu einem Hundezuchtbetrieb ist die Erteilung der Privat- und Gruppenlektionen auf bestimmte Zeiten beschränkt. Während der Nachtstunden sowie an den Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb für den Publikumsverkehr geschlossen. In den Wintermonaten sollen zudem nur Privatlektionen abgehalten werden.