Im Fall H. u. M. (zitiert in ZBl 91/1990, S. 188 f., und 96/1995, S. 166 f., sowie in BGE 118 Ib 19) wurde zur Begründung angeführt, das unvermeidliche dauernde Gebell der sich in den Gehegen und Ausläufen befindenden Hunde, das angesichts des naturgemäss häufigen Wechsels der Tiere das normale Mass erheblich übersteigen dürfte, und allenfalls auch die mit dieser Art der Tierhaltung verbundene Geruchsbelästigung seien in einer Wohn-, Gewerbe- oder Industriezone für die Nachbarn in der Regel unzumutbar. Im Rothrister Fall verwies das Bundesgericht zusätzlich darauf, dass im Kanton Aargau alle Tierheime in der Landwirtschaftszone lägen und sich für das Bauvorhaben in den Bauzonen der