deführers 1 ein geeigneter Standort finden lasse. Die Beschwerdeführer 2 und der Gemeinderat sind dagegen der Meinung, die negative Standortgebundenheit sei nicht gegeben. bbb) Das Bundesgericht hat in zwei Aargauer Fällen entschieden, dass der Betrieb von Tierheimen ausserhalb der Bauzonen wegen ihrer Immissionsträchtigkeit grundsätzlich als negativ standortgebunden zu betrachten sei. Konkret ging es um ein Tierheim mit Krematorium und Dienstwohnungen in Unterbözberg (n.p. BGE vom 21. März 1984 [A 208/83] in Sachen H. u.M.) und um ein Tierheim für je 30 Hunde und Katzen in Rothrist (ZBl 96/1995, S. 166 f.).