Im Übrigen ist unbestritten, dass sich das Nutzungserweiterungsvorhaben des Beschwerdeführers 1 nur mit der negativen und nicht auch mit der positiven Standortgebundenheit begründen lässt. Der Regierungsrat hat unter diesem Gesichtspunkt ausgeführt, nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei seinerzeit die Hundezucht des Beschwerdeführers 1 als negativ standortgebunden qualifiziert worden. Eine Hundeschule mit Hundepension sei nicht anders zu beurteilen.