die Weiterführung seines Betriebs sei ohne Bewilligungsergänzung nicht denkbar. Das Nutzungsänderungsgesuch vom 15. Dezember 1998 ist vom gleichen Tenor getragen, wird doch dort vom mittelfristigen "Überleben" des Betriebs gesprochen. Dies sind subjektive Gesichtspunkte, welche bei der raumplanungsrechtlichen Beurteilung generell keine Berücksichtigung finden dürfen (siehe vorne, Erw. a). bb) aaa) Im Übrigen ist unbestritten, dass sich das Nutzungserweiterungsvorhaben des Beschwerdeführers 1 nur mit der negativen und nicht auch mit der positiven Standortgebundenheit begründen lässt.