rischen oder technischen Gründe ersichtlich, welche eine solche Standortwahl objektiv zwingend erheischen. Ebenso wenig kann von Belang sein, dass hinter der beabsichtigten Nutzungserweiterung mit einer eigentlichen Hundeschule finanzielle Sachzwänge stehen. Bereits sein Gesuch vom 25. April 1997 betreffend Verlängerung der Betriebsöffnungszeiten bis 21.00 Uhr zwecks Durchführung eines von der Zuchttauglichkeitsprüfung unabhängigen Hundeschulungskurses begründete der Beschwerdeführer 1 mit der Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und finanziellen bzw. geschäftlichen Problemen; die Weiterführung seines Betriebs sei ohne Bewilligungsergänzung nicht denkbar.