Dies trifft indessen offensichtlich nicht zu. Es mag zwar für den Beschwerdeführer 1 aus Synergieüberlegungen usw. zweckmässiger sein, wenn er die Hundeschule am angestammten Standort auf der Parzelle Nr. 775 betreiben kann, doch sind keine betriebsorganisato- 216 Verwaltungsgericht 2003