Der rechtmässige Bestand des bisherigen Betriebs an sich begründet also noch keine Standortgebundenheit für die Hundeschule, um deren Bewilligung der Beschwerdeführer 1 nachsucht. Sie kann - unter dem Titel einer "abgeleiteten" Standortgebundenheit (BGE 124 II 256) - nur als gegeben erachtet werden, wenn die Hundeschule für eine ordnungsgemässe Durchführung des bestehenden Betriebs erforderlich ist (BGE 117 Ib 267). Dies trifft indessen offensichtlich nicht zu.