Die Existenz eines ausserhalb der Bauzonen bewilligten Betriebs bedeutet nicht automatisch, dass alle dem Stamm- bzw. Hauptbetrieb dienenden Bauten und Anlagen oder Nutzungen zulässig wären. Erforderlich ist ein besonderes betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis, diese Bauten oder Anlagen am vorgesehenen Ort zu erstellen (BGE 124 II 256; 117 Ib 265; Haller/Karlen, a.a.O., Rz. 709). Der rechtmässige Bestand des bisherigen Betriebs an sich begründet also noch keine Standortgebundenheit für die Hundeschule, um deren Bewilligung der Beschwerdeführer 1 nachsucht.