24 RPG ergibt sich was folgt: aa) Der Beschwerdeführer 1 verfügt wie erwähnt über die "Stammbewilligung" vom 21. September 1992 zum Betrieb einer Hundezuchstätte und über die (Zusatz-)Bewilligung vom 28. April 1997 zur Schulung von Hunden aus eigener oder fremder Zucht (in der Form der Erteilung von Privatlektionen) jeweilen von 19.00 bis 21.00 Uhr (vorne, Erw. 1/a und b/aa und bb). Diese Bewilligungen berechtigen den Beschwerdeführer 1 nicht zu mehr, als ihm gemäss Art. 24 RPG zusteht. Die Existenz eines ausserhalb der Bauzonen bewilligten Betriebs bedeutet nicht automatisch, dass alle dem Stamm- bzw. Hauptbetrieb dienenden Bauten und Anlagen oder Nutzungen zulässig wären.