Auch im vorliegenden Falle hat man es nicht mit einer Nutzung zu tun, die derart erhebliche Auswirkungen auf die Infrastruktur und die Nachbarschaft hat, dass dem nur mittels einer vorangehenden Nutzungsplanung angemessen Rechnung getragen werden könnte. Die raumwirksamen Auswirkungen sind klar begrenzt. Der vom Beschwerdeführer 1 geplante Hundeschulungsbetrieb hat denn auch weder "Richtplanhöhe" noch ist er UVP-pflichtig. Es steht daher nichts entgegen, das Umnutzungs- bzw. Nutzungserweiterungsgesuch im Verfahren der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG abzuwandeln. c) Unter dem Gesichtspunkt von Art. 24 RPG ergibt sich was folgt: aa)