Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben so gewichtig ist, dass es der Planungspflicht nach Art. 2 RPG untersteht, ergibt sich aus den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan und der Bedeutung des Projekts im Lichte der im RPG und im kantonalen Recht festgelegten Verfahrensordnung. Ein gewichtiges Indiz dafür, dass ein Bauvorhaben nur auf Grund einer Nutzungsplanung bewilligt werden kann, ist der Umstand, dass im konkreten Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorgeschrieben ist (BGE 124 II 254 f. mit Hinweisen; n.p. BGE vom 24. Oktober 2001 [1P.264/2001] in Sachen M. u.M., S. 11 f.). bb)