2 Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird." b) Der Gemeinderat macht geltend, die Errichtung von Freizeitund Sportanlagen - und eine solche habe der Beschwerdeführer 1 mittlerweile errichtet - sei normalerweise planungspflichtig, benötige also eine besondere Zone nach Art. 18 RPG; dafür dürften keine Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG erteilt werden. aa) Bau- und auch Ausnahmebewilligungen haben den planerischen Stufenbau zu beachten.