schwung. Es kommen somit in erster Linie die Bestimmungen des RPG und seiner Ausführungsvorschriften zur Anwendung. (...) 3. (...) 4. a) Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG [in der Fassung vom 20. März 1998], mit identischem Wortlaut wie die frühere Fassung von Art. 24 Abs. 1 RPG).