Die Parzelle Nr. 775, auf welcher der Beschwerdeführer 1 seine kynologischen Aktivitäten anbietet, liegt gemäss dem Nutzungsplan Kulturland der Gemeinde GANSINGEN vom 12. Dezember 1986 / 8. November 1988 in der Landwirtschaftszone, die ihrerseits von einer Landschaftsschutzzone überlagert wird; ausgenommen von der Überlagerung sind lediglich die drei Gebäude Nrn. 281, 343 und 346 mit dem jeweiligen unmittelbaren Um- 2003 Bau-, Planungs- und Umweltschutzrecht 213