Die Verkehrsproblematik sei mit Auflagen zu entschärfen. So dürfe der Beschwerdeführer 1 in seinen Ausbildungskursen nur so viele - maximal täglich 47 - Hunde schulen, als es für die entsprechenden Fahrzeuge auf dem umzäunten Parkplatz sowie auf dem Richtung Trainingsplatz führenden Weg jeweils Platz habe, soweit dabei kein fremdes Gelände in Anspruch genommen werde. Dem Gesuch um Betrieb einer Hundeschule mit Hundepension sei in diesem Sinne grundsätzlich stattzugeben. 2. a) Die Parzelle Nr. 775, auf welcher der Beschwerdeführer 1 seine kynologischen Aktivitäten anbietet, liegt gemäss dem Nutzungsplan Kulturland der Gemeinde