1992 im Sinne einer Ausnahme abgesteckten Rahmen hinausgehe und mit den verschiedenen gewichtigen öffentlichen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Schutzes der Wildtiere im heiklen Gebiet des "Laubbergs" längst nicht mehr vereinbar sei; die Hundeschule bilde eine zusätzliche erhebliche Ausweitung dieses Eingriffs. Der Regierungsrat erachtet eine Hundeschule mit Hundepension, wie schon die Hundezucht, als negativ standortgebunden. Die Schulung von zuchtfremden Hunden, die zu Sporthunden ausgebildet würden, unterscheide sich vom Inhalt her nicht von der Schulung im Hinblick auf die Zuchttauglichkeitsprüfung.