im Gegenzug wäre er bereit, die gemäss "Stammbewilligung" vom 21. September 1992 zulässige Anzahl von 12 Zuchthündinnen auf deren 6 zu reduzieren. Der Gemeinderat hat das Baugesuch für eine solche Nutzungserweiterung abgewiesen mit der Begründung, die gewerbliche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 habe einen Umfang angenommen, der bereits heute weit über den in der Bewilligung vom 21. September 212 Verwaltungsgericht 2003