weder wurde der Widerruf dem Beschwerdeführer 1 als Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung sowie unter Einräumung des rechtlichen Gehörs eröffnet (§ 15 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VRPG), noch findet sich im Protokollauszug vom 20. Juli 1998 eine Interessenabwägung, wie sie § 26 Abs. 1 VRPG verlangt. Die Bewilligung vom 28. April 1997 für die Erteilung von Privatlektionen von 19.00 bis 21.00 Uhr (Montag bis Freitag) hat deshalb als unbefristet zu gelten. (...) c)