lichen zwei Stunden keine Gruppen-, sondern ausschliesslich Privatlektionen bewilligt hat. (...). Der Gemeinderat hat im Protokollauszug vom 20. Juli 1998 die Bewilligung vom 28. April 1997 zur Schulung von Hunden "bis zum Ablauf des neuen Auflageverfahrens" für die Führung einer Hundeschule befristet. Diese Änderung der Bewilligung vom 28. April 1997 ist rechtlich ohne Bedeutung, da sie in Form eines Widerrufs hätte erfolgen müssen (§ 26 Abs. 1 VRPG) und dessen formelle und materielle Voraussetzungen nicht erfüllt waren;